Aktuell

5. Mai 2020

Betriebsschließung, Versicherungsärger in Zeiten der Corona-Krise

Geschlossene Restaurants und Cafés, leere Hotelbetten, kaum eine andere Branche treffen die Maßnahmen der Bundes- und Landesregierungen so hart wie die Hoteliers und Gastronomen.

Für diejenigen Unternehmen, die eine Betriebsschließungsversicherung unterhalten, kommt zu dem der Kampf mit ihren Versicherern hinzu, die bei dem „Stricken der Versicherungsbedingungen“ eine derartige Krise schlichtweg nicht eingeplant haben und nunmehr anhand der vorhandenen Versicherungsbedingungen händeringend nach Argumenten dafür suchen, ihre einstandspflichtig abzulehnen.

Zu berücksichtigen ist, dass keine allgemeingültigen Vertragsbedingungen existieren und von Versicherer zu Versicherer unterschiedliche Policen herausgegeben worden sind. Nach Durchsicht einiger Vertragswerke haben wir festgestellt, dass bei einer rein am Wortlaut orientierten Auslegung der Versicherungsbedingungen, überwiegend der Versicherungsfall eingetreten sein dürfte, da die Schließung des versicherten Betriebes auf Basis des Infektionsschutzgesetzes erfolgte.

Auch die häufig gelesenen Argumente, dass keine konkrete Gefahr vom versicherten Betrieb ausgehe und das Corona-Virus nicht im Infektionsschutzgesetz im Zeitpunkt der Vertragsschließung enthalten gewesen ist, dürften hier eher schwächere Argumente darstellen. Zum einen ist das Covid 19 Virus zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Regel noch nicht bekannt gewesen ist und zum anderen wurde das Virus auch mittlerweile ins Infektionsschutzgesetz aufgenommen.

Auch hinsichtlich der Höhe variieren die Verträge so dass auch Streit im Hinblick auf etwaige Anrechnungen staatlicher Leistungen besteht. Auch hier gilt es zu unterscheiden, ob pauschale Tagessätze, entgangener Umsatz oder entgangener Gewinn als Versicherungsleistung vereinbart worden ist. Einige Versicherungsunternehmen versuchen zudem, die Rechte der Versicherungsnehmer mit „günstig abgekauften Vergleichen“ zu beschränken.

Ob derartige Vergleiche Sinn machen und inwiefern ein Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Versicherungsleistung besteht, hängt von der Ausgestaltung der einzelnen Versicherungsbedingungen ab. Erste Überprüfungen haben jedoch ergeben, dass der Versicherungsfall eingetreten ist und den Angeboten der Versicherungswirtschaft, die häufig lediglich 15 Prozent der Versicherungssumme anbieten, nicht zugestimmt werden sollte.

Sofern bei Ihnen Beratungsbedarf besteht, hilft Ihnen gerne Rechtsanwalt Bendig als Fachanwalt für Versicherungsrecht.

Torsten Bendig
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Versicherungsrecht